Einrichtungsbeschluss

Beschluss der Bundesregierung über die Einrichtung der wissenschaftlichen Expertenkommission Forschung und Innovation (geändert am 26.01.2011)

 

§ 1

Es wird eine Expertenkommission Forschung und Innovation für die wissenschaftliche Beratung der Bundesregierung zu Fragen der Forschungs-, Innovations- und Technologiepolitik gegründet.

 

§ 2

1. Die Expertenkommission Forschung und Innovation bündelt den interdisziplinären Diskurs mit Bezug zur Innovationsforschung von Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Bildungsökonomie, Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie der Technikvorausschau.
 

2. Aufgabe der Expertenkommission Forschung und Innovation ist die wissenschaftliche Politikberatung auf den folgenden Feldern:

a. Darstellung und Analyse von Strukturen, Trends, Leistungsfähigkeit und Perspektiven des deutschen Forschungs- und Innovationssystems im zeitlichen und internationalen Vergleich.

b. Begutachtung von Schwerpunktfragen des deutschen Forschungs- und Innovationssystems.

c. Erarbeitung von möglichen Handlungsoptionen und Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des deutschen Forschungs- und Innovationssystems.

3. Die Expertenkommission Forschung und Innovation erstellt ab dem Jahr 2008 im Abstand von jeweils zwei Jahren Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands. In den Zwischenjahren erstellt die Expertenkommission Forschung und Innovation Kurzgutachten zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands. Die Expertenkommission Forschung und Innovation leitet turnusmäßige Gutachten oder Stellungnahmen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils zum 01. März zu.
 

4. Die Expertenkommission Forschung und Innovation arbeitet mit den Beratungsgremien und vergleichbaren Einrichtungen anderer, insbesondere europäischer Staaten und internationaler Organisationen, zusammen.

 

§ 3

1. Die Expertenkommission Forschung und Innovation besteht aus bis zu sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Innovationsforschung verfügen und auf wissenschaftlichem Gebiet international ausgewiesen sind.
 

2. Die Mitglieder der Expertenkommission Forschung und Innovation dürfen weder der Bundesregierung oder einer Landesregierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ferner nicht Repräsentantin oder Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der Expertenkommission Forschung und Innovation eine derartige Stellung innegehabt haben.
 

3. Die Mitglieder der Expertenkommission Forschung und Innovation werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Abweichend von der in Satz 1 festgelegten Berufungsdauer können für den Übergangzeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2014 Mitglieder für verkürzte Mitgliedschaftszeiträume von drei Monaten, ein, zwei oder drei Jahre berufen werden. Bei der Berufung wird auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes hingewirkt.
 

4. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich der Bundesministerin für Bildung und Forschung gegenüber ihr Ausscheiden aus der Expertenkommission Forschung und Innovation erklären.
 

5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
 

6. Die Expertenkommission Forschung und Innovation wählt in geheimer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer von bis zu 4 Jahren eine den Vorsitz führende Person sowie eine zur Stellvertretung bestimmte Person. Wiederwahl ist möglich.
 

7. Die Expertenkommission Forschung und Innovation gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 4

1. Die Expertenkommission Forschung und Innovation ist nur an den durch diesen Erlass begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig.
 

2. Ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Gutachten werden veröffentlicht.
 

3. Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Stellungnahmen, Empfehlungen und Gutachten zu einzelnen Fragen eine abweichende Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese zum Ausdruck zu bringen.

 

§ 5

Die Expertenkommission Forschung und Innovation wird bei der Durchführung ihrer Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt, die bei einer einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtung angesiedelt wird.

 

§ 6

Die Mitglieder der Expertenkommission Forschung und Innovation und die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratung und die von der Kommission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die der Kommission gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

 

§ 7

Die Expertenkommission Forschung und Innovation gibt während der Abfassung ihrer Gutachten den jeweils fachlich betroffenen Bundesministerien oder ihren Beauftragten Gelegenheit, zu wesentlichen sich aus ihrem Auftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen und an Sitzungen der Expertenkommission teilzunehmen.

 

§ 8

Die Expertenkommission Forschung und Innovation kann zu einzelnen Beratungsthemen Behörden des Bundes und der Länder hören sowie externen Sachverständigen Gelegenheit zur Äußerung geben.

 

§ 9

Die Mitglieder der Expertenkommission Forschung und Innovation erhalten auf Antrag eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.

 

§ 10

Die Kosten der Expertenkommission Forschung und Innovation und ihrer Geschäftsstelle trägt der Bund.
 

Berlin, den 23.08.2006
 

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

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